Kurz gesagt
Der Nationalrat erlaubt Bilanzbuchhaltern, Beratungen und Bestätigungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krise durchzuführen, und beschränkt ihre Haftung dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bis zu bestimmten Höchstgrenzen.Ausführlicher
Der Nationalrat hat das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert. Ab jetzt dürfen Bilanzbuchhalter Beratung, Vertretung und Bestätigungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Krise anbieten. Dabei werden sie von bestimmten Haftungsregelungen geschützt: Sie haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist ihre Haftung auf das Zehnfache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Weitergehende gesetzliche Vorschriften zur Haftung bleiben unberührt.
Klassifizierungen
Budget und Finanzen
Rechnungswesen & Kontrolle (Rechnungshof)
Wirtschaft
Unternehmensrecht & Gewerberecht
Schlagwörter
Beratung, Bilanzbuchhaltung, Bilanzbuchhaltungsgesetz, Covid-19, Finanzberatung, Haftung, Haftungsregelungen, Vertretung
13.07.2021
13.07.2021
13.07.2021
07.07.2021 - 2 minuten
07.07.2021 - 2 minuten
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