Kurz gesagt
Der Nationalrat hat beschlossen, dass an den Dienststellen für Landwirtschaft eigenständige Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit entstehen können, die bestimmte Aufgaben eigenständig durchführen und verwalten dürfen, ohne dass der Bund für deren Verbindlichkeiten haftet.Ausführlicher
Der österreichische Nationalrat hat das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten geändert. Die wichtigste Neuerung ist, dass nun Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit an den Dienststellen der Bundesämter geschaffen werden können. Diese Einrichtungen dürfen bestimmte Aufgaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen, wie zum Beispiel den Erwerb von Vermögen und die Durchführung von Veranstaltungen. Alle Tätigkeiten müssen jedoch mit den Aufgaben der Dienststelle vereinbar sein und dürfen deren Arbeit nicht beeinträchtigen. Für Verpflichtungen, die diese eigenständigen Einrichtungen eingehen, haftet der Bund nicht. Es gelten Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Jährlich wird ein Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht gefordert, und der Bundesminister hat jederzeit Einsicht in die Unterlagen. Bei einer Auflösung der Einrichtung geht ihr Vermögen auf den Bund über, der offene Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens erfüllen muss. Zudem wurden alle Bezeichnungen im Gesetz angepasst und eine geschlechtsneutrale Sprache eingeführt.
Klassifizierungen
Inneres und Recht
Verwaltungsrecht & Behördenorganisation
Land- und Forstwirtschaft
Agrarpolitik & Subventionen
Schlagwörter
Bundesanstalten, Bundesämter, Bundesämtergesetz, Dienststellen, Landwirtschaft, Rechtspersönlichkeit, Verwaltungsrecht
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