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Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Volksrepublik Bangladesch zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

24.04.2025

Inneres und Recht

Kurz gesagt

Österreich hat Einspruch gegen den Beitritt von Bangladesch zum Haager Übereinkommen erhoben, das die Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden erleichtert.

Ausführlicher

Der österreichische Nationalrat hat beschlossen, einen Einspruch gegen den Beitritt von Bangladesch zu einem internationalen Abkommen zu erheben. Dieses Abkommen, bekannt als das Haager Übereinkommen von 1961, zielt darauf ab, die Notwendigkeit der Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden abzuschaffen. Das bedeutet, dass Dokumente wie Geburtsurkunden oder Heiratsurkunden, die in einem Land ausgestellt wurden, in einem anderen Land ohne zusätzliche Beglaubigung anerkannt werden sollen.

Österreich hat sich entschieden, den Beitritt von Bangladesch zu diesem Abkommen abzulehnen. Der Einspruch erfolgt auf Grundlage eines bestimmten Artikels des Übereinkommens, der es den Mitgliedsstaaten erlaubt, gegen den Beitritt eines neuen Landes Einspruch zu erheben. Die genauen Gründe für den Einspruch wurden in dem Beschluss nicht detailliert erläutert.

Dieser Einspruch bedeutet, dass öffentliche Urkunden aus Bangladesch in Österreich weiterhin einer zusätzlichen Beglaubigung bedürfen, um anerkannt zu werden. Für Bürger, die Dokumente zwischen Österreich und Bangladesch austauschen, bleibt der bisherige Prozess der Beglaubigung bestehen.

Reden

Eine Übersicht der Reden von Abgeordneten zu diesem Beschluss im Nationalrat. Die Pro- und Contra-Daten sind dem Datensatz des Parlaments entnommen und entsprechen nicht zwangsläufig dem Abstimmungsverhalten der Partei.

Für diesen Beschluss gibt es entweder noch keine Protokolle der Reden oder wir verarbeiten diese noch.

Dokumente

Das benutzte Datenset wird vom Open Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz. Das ursprüngliche Datenset kann hier abgerufen werden. Es wurden Zusammenfassungen und Verkürzungen untersützt durch künstliche Intelligenz vorgenommen. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Inhalte können durch KI-bedingte Änderungen oder Kürzungen ungenau oder fehlerhaft sein.