Kurz gesagt
Der Beschluss des österreichischen Nationalrates ändert verschiedene Steuergesetze, indem er unter anderem Erleichterungen bei der Besteuerung von Lebensmittelspenden bietet, die steuerfreien Einkommensgrenzen für Kleinunternehmer anhebt, und Regelungen zur digitalen Meldung und Behandlung internationaler Unternehmensstrukturen anpasst.Ausführlicher
Der österreichische Nationalrat hat beschlossen, eine Reihe von Steuer- und Abgabenänderungen für das Jahr 2024 einzuführen. Ein wichtiger Teil davon ist die Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, das unter anderem die Einführung eines Veranlagungsfreibetrags von bis zu 730 Euro für nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorsieht. Es wird auch klargestellt, dass die Sozialversicherungsnummer in verschiedenen Steuerregelungen anstelle der bisherigen Versicherungsnummer verwendet wird. Eine wichtige Neuerung betrifft die Spende von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken, die nun steuerlich begünstigt werden. Diese Spenden sollen für gemeinnützige Zwecke steuerfrei sein. Im Bereich der Körperschaftsteuer wird geregelt, dass Verluste aus früheren Beteiligungen an inländischen Körperschaften, die in andere Unternehmensgruppen überführt wurden, nicht mehr mit aktuellen Gewinnen verrechnet werden können. Auch die Abzugsmöglichkeit von Zinsen und Lizenzgebühren wurde angepasst, um Steuervermeidungsstrategien entgegenzuwirken. Das Umsatzsteuergesetz 1994 wird dahingehend geändert, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer mit einem erhöhten Schwellenwert von 42.000 Euro gilt und die Regelungen zur Kleinunternehmer-Befreiung auf europäischer Ebene harmonisiert werden. Diese Änderungen sollen die Steuergesetzgebung in Österreich modernisieren und eine faire Besteuerung sicherstellen.
Klassifizierungen
Budget und Finanzen
Steuern & Abgaben
Wirtschaft
Handel & Konsumentenschutz
Schlagwörter
Einkommensteuergesetz, Kleinunternehmerregelung, Körperschaftsteuer, Lebensmittelspenden, Steuerbegünstigung, Steueränderungen, Umsatzsteuergesetz, Veranlagungsfreibetrag
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