Kurz gesagt
Der österreichische Nationalrat hat beschlossen, die Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und im Landarbeitsgesetz zu verlängern und die Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge durch Sozialversicherungsträger zu regeln.Ausführlicher
Der österreichische Nationalrat hat Änderungen an mehreren Gesetzen beschlossen, die vor allem die Kündigungsfristen in Arbeitsverhältnissen betreffen. Im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Landarbeitsgesetz 2021 wurden die Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse angepasst. Für Arbeitgeber verlängern sich die Kündigungsfristen je nach Dauer des Dienstverhältnisses: Nach zwei Jahren auf zwei Monate, nach fünf Jahren auf drei Monate, nach 15 Jahren auf vier Monate und nach 25 Jahren auf fünf Monate. Für Arbeitnehmer bleibt die Kündigungsfrist grundsätzlich bei einem Monat, kann aber durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wobei die Frist für den Arbeitgeber nicht kürzer sein darf als die für den Arbeitnehmer. Zusätzlich wurde im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz ein zwingender Anspruch auf das gesetzlich oder kollektivvertraglich zustehende Entgelt festgelegt. Dies gilt auch für Verfahren zur Durchsetzung dieses Anspruchs. Außerdem wurden Regelungen zur Einhebung von kollektivvertraglich vereinbarten Beiträgen für bestimmte Sozialfonds eingeführt. Diese Beiträge sollen ab Juli 2026 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingehoben und an die entsprechenden Sozialfonds weitergeleitet werden. Arbeitgeber müssen dafür bestimmte Daten an die Sozialversicherungsträger übermitteln. Die Änderungen treten teilweise rückwirkend in Kraft, um bestehende Regelungen in Kollektivverträgen zu berücksichtigen. Kollektivverträge, die kürzere Kündigungsfristen vorsehen, können unter bestimmten Bedingungen auch nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen weiter gelten, dürfen jedoch für Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die bisherigen Regelungen.
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11.12.2025
11.12.2025
11.12.2025
11.12.2025
11.12.2025
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