Kurz gesagt
Der Nationalrat hat beschlossen, dass auch Personen, die ein nicht direkt verwandtes Grundstudium und darauf aufbauend ein spezifisches Masterstudium der Sozialpädagogik abgeschlossen haben, die Titel „Sozialpädagogin“, „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ führen dürfen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 29. März 2024.Ausführlicher
Das österreichische Nationalrat hat eine Änderung am Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 beschlossen. Diese Änderung betrifft vor allem die Voraussetzungen, unter denen man sich als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge bezeichnen darf. Neu ist, dass auch Personen diese Bezeichnungen führen dürfen, die ein Masterstudium in Sozialpädagogik absolvieren, das auf einem nicht einschlägigen Grundstudium basiert. Dieses Masterstudium muss 120 ECTS-Punkte betragen und an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung abgeschlossen werden. Diese Regelung gilt für einen Zeitraum von 36 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Außerdem ist festgelegt, dass diese Bestimmung rückwirkend ab dem 29. März 2024 in Kraft tritt.
Klassifizierungen
Bildung
Erwachsenenbildung & lebenslanges Lernen
Soziales
Sonstiges
Schlagwörter
Berufsbezeichnung, Bildungseinrichtung, Bildungsvoraussetzungen, ECTS-Punkte, Masterstudium, Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz, Sozialpädagogik
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