Kurz gesagt
Der Nationalrat hat beschlossen, dass der Staat Beschuldigten und Angeklagten bei Einstellung von Ermittlungsverfahren oder Freispruch künftig unter bestimmten Bedingungen einen Kostenzuschuss zu ihrer Verteidigung leisten muss, wobei der Höchstbetrag in normalen Fällen bei 6.000 Euro und in besonders komplexen Verfahren höher liegt.Ausführlicher
Der österreichische Nationalrat hat beschlossen, die Strafprozessordnung von 1975 zu ändern. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Wenn ein Ermittlungsverfahren ohne Anklage abgeschlossen wird, kann der Beschuldigte beim Bund einen Antrag stellen, um einen Teil der Verteidigungskosten erstattet zu bekommen. Dieser Betrag kann maximal 6.000 Euro betragen, in besonders umfangreichen oder komplexen Verfahren aber auch höher ausfallen. Es gibt jedoch Fälle, in denen kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, beispielsweise wenn der Beschuldigte den Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat. Zusätzlich wurde klargestellt, dass Angeklagte, die in einem Strafverfahren freigesprochen werden oder deren Verfahren eingestellt wird, ebenfalls einen Antrag auf Erstattung der Verteidigungskosten stellen können. Die Beträge unterscheiden sich je nach Gericht und Verfahrenstyp und können bis zu 30.000 Euro betragen. Auch hier kann der Betrag unter bestimmten Bedingungen erhöht werden. Diese Änderungen treten am 1. August 2024 in Kraft und gelten für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2024 abgeschlossen werden. Wer bereits vor diesen Änderungen eine solche Kostenhilfe erhalten hat, kann unter bestimmten Umständen einen neuen Antrag stellen, der nach den neuen Regeln beurteilt wird.
Klassifizierungen
Inneres und Recht
Strafrecht & Strafvollzug
Schlagwörter
Ermittlungsverfahren, Freispruch, Kostenersatz, Strafprozessordnung, Verteidigungskosten
05.07.2024 - 4 minuten
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