07.07.2020
Kurz gesagt
Der österreichische Nationalrat hat beschlossen, dass Grundbucheinträge künftig auch durch die belastete Partei statt nur durch die berechtigte Partei beantragt werden können, und dass bei der Löschung von Pfandrechten durch den Hypothekargläubiger keine beglaubigten Nachweise mehr erforderlich sind.Ausführlicher
Der österreichische Nationalrat hat Änderungen zum Grundbuchsgesetz sowie zum Wohnungseigentumsgesetz beschlossen, die vor allem die Antragstellung und Löschung im Grundbuch betreffen. Zum einem können Eigentümer und berechtigte Personen Anmerkungen im Grundbuch vor Ablauf der gesetzlichen Frist löschen lassen, wobei eine schriftliche Zustimmung notwendig ist. Auch Notare und Rechtsanwälte, die als Treuhänder bestellt sind, können unter bestimmten Bedingungen tätig werden, selbst wenn sie ihre Berufsberechtigung verlieren oder eine andere Person ihre Aufgaben übernimmt. Eine weitere Änderung betrifft die Antragstellung: Sowohl die berechtigten als auch die belasteten Parteien können nun Anträge im Grundbuchsverfahren stellen, zum Beispiel bei der Löschung eines Pfandrechts. Zudem muss der Hypothekargläubiger die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nachweisen, wobei dieser Nachweis nun auch ohne Beglaubigung möglich ist. Ein weiterer Punkt ist, dass bei der Umstellung von Grundbuchsdaten die Vorlage einer Originalurkunde entfallen kann, wenn auf einen digital geführten Registerdatensatz verwiesen wird. Schließlich gab es auch eine Anpassung im Wohnungseigentumsgesetz: Wenn ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts für weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanteil gestellt wird, weist das Grundbuchsgericht diesen Antrag ab und gibt den Antragstellern eine Frist, um den Erwerb eines tatsächlichen Mindestanteils zu beantragen. Alle Änderungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Eine Übersicht der Reden von Abgeordneten zu diesem Beschluss im Nationalrat. Die Pro- und Contra-Daten sind dem Datensatz des Parlaments entnommen und entsprechen nicht zwangsläufig dem Abstimmungsverhalten der Partei.
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