16.10.2025
Kurz gesagt
Der Beschluss des österreichischen Nationalrates sieht vor, dass freie Dienstverhältnisse ab dem 1. Januar 2026 besser geregelt werden, indem sie in arbeitsrechtliche Bestimmungen einbezogen werden, was Kündigungsfristen, Probezeiten und die Anwendung von Kollektivverträgen betrifft.Ausführlicher
Der österreichische Nationalrat hat beschlossen, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 zu ändern. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft freie Dienstverhältnisse, also Arbeitsverhältnisse, die nicht durch einen klassischen Arbeitsvertrag geregelt sind. Diese können nun ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt werden und können von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Nach zwei Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf sechs Wochen. Der erste Monat kann als Probezeit vereinbart werden, in der das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden kann. Eine weitere wichtige Änderung ist, dass die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nun auch für freie Dienstverhältnisse gelten. Das bedeutet, dass freie Dienstnehmer in vielen Bereichen den gleichen Schutz und die gleichen Rechte wie reguläre Arbeitnehmer haben. Dazu gehört auch, dass Kollektivverträge, die bisher nur für reguläre Arbeitsverhältnisse galten, nun auch Mindestentgelte und Auslagenersätze für freie Dienstverhältnisse festlegen können. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gelten die neuen Regelungen ebenfalls für freie Dienstverhältnisse, sofern keine höherwertigen oder kaufmännischen Tätigkeiten ausgeübt werden. Auch hier können Kollektivverträge Mindestentgelte festlegen, die für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gelten. Diese Änderungen treten alle am 1. Januar 2026 in Kraft und betreffen sowohl bestehende als auch neue freie Dienstverhältnisse.
Eine Übersicht der Reden von Abgeordneten zu diesem Beschluss im Nationalrat. Die Pro- und Contra-Daten sind dem Datensatz des Parlaments entnommen und entsprechen nicht zwangsläufig dem Abstimmungsverhalten der Partei.
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