Kurz gesagt
Der Beschluss des österreichischen Nationalrates ändert das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 dahingehend, dass öffentliche Bekanntmachungen und Verhandlungen verstärkt über das Rechtsinformationssystem des Bundes erfolgen können, und reduziert die Fristen für Einwendungen und die Bereitstellung von Verhandlungsunterlagen.Ausführlicher
Der österreichische Nationalrat hat Änderungen am Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 beschlossen. Eine wesentliche Änderung betrifft die Art und Weise, wie öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen im Verwaltungsverfahren erfolgen. Zukünftig sollen diese verstärkt über das Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht werden, anstatt wie bisher in verschiedenen Zeitungen. Dies betrifft insbesondere die Ankündigung von Verhandlungen und Erörterungen, die nun auch ohne Hinweis in Tageszeitungen auskommen können. Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Fristen im Verwaltungsverfahren. So wird die Frist, innerhalb derer Parteien nach einer mündlichen Verhandlung Einwendungen schriftlich vorbringen können, klarer geregelt. Die Behörde kann eine Frist setzen, die spätestens eine Woche vor der Verhandlung endet. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Einwendungen werden nicht mehr berücksichtigt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Behörde nichtamtliche Sachverständige heranziehen kann, wenn dies zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führt oder keine Amtssachverständigen zur Verfügung stehen. Die Kosten für diese Sachverständigen müssen von der Partei getragen werden, die den Antrag gestellt hat, sofern sie die Heranziehung angeregt hat. Schließlich wird die Dauer, in der bestimmte Dokumente nach einer mündlichen Verhandlung bei der Behörde und der Gemeinde einsehbar sind, verlängert. Dies soll den Bürgern mehr Zeit geben, sich über die Ergebnisse der Verhandlung zu informieren.
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19.11.2025
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