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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Ausländerbeschäftigungsgesetz

16.10.2025

ArbeitInneres und Recht

Kurz gesagt

Der österreichische Nationalrat hat beschlossen, dass Drittstaatsangehörige, die regelmäßig in Österreich arbeiten, aber keinen Wohnsitz dort haben, eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger erhalten können, und dass die Bedingungen für ihre Beschäftigung und Aufenthaltsbewilligung klarer geregelt werden.

Ausführlicher

Der österreichische Nationalrat hat Änderungen am Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie am Ausländerbeschäftigungsgesetz beschlossen. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Einführung eines speziellen Aufenthaltstitels für Grenzgänger. Grenzgänger sind Personen aus Drittstaaten, die regelmäßig in Österreich arbeiten, aber keinen Wohnsitz im Land haben. Diese Personen können nun eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger beantragen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie etwa eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice über die Zulassung zur Beschäftigung.

Für Grenzgänger wird die Aufenthaltsbewilligung in der Regel für ein Jahr ausgestellt, kann aber auch kürzer sein, wenn der Arbeitsvertrag eine kürzere Laufzeit hat, mindestens jedoch sechs Monate. Zudem wird die örtliche Zuständigkeit für die Bearbeitung dieser Anträge nach dem Sitz des Arbeitgebers in Österreich bestimmt.

Im Ausländerbeschäftigungsgesetz wird klargestellt, dass Grenzgänger zugelassen werden, wenn sie einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang besitzen und eine Beschäftigung bei einem österreichischen Arbeitgeber aufnehmen wollen. Die Änderungen sollen den Prozess für Grenzgänger vereinfachen und klarer regeln.

Reden

Eine Übersicht der Reden von Abgeordneten zu diesem Beschluss im Nationalrat. Die Pro- und Contra-Daten sind dem Datensatz des Parlaments entnommen und entsprechen nicht zwangsläufig dem Abstimmungsverhalten der Partei.

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Dokumente

Gesetzestext
Beschlussformel NR

Das benutzte Datenset wird vom Open Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz. Das ursprüngliche Datenset kann hier abgerufen werden. Es wurden Zusammenfassungen und Verkürzungen untersützt durch künstliche Intelligenz vorgenommen. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Inhalte können durch KI-bedingte Änderungen oder Kürzungen ungenau oder fehlerhaft sein.

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